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Eigenmietwerte müssen mind. 60% des Marktmietwerts betragen

Autorenbild: Michal SosneckiMichal Sosnecki

Mietkostenabzug: Die kantonalen Eigenmietwerte dürfen heute die verfassungsrechtliche Untergrenze von 60 Prozent des Marktmietwerts nicht mehr unterschreiten. Deshalb ist zwischen den Mietern und Wohneigentümern als Gruppen von Steuerpflichtigen eine gegen Art. 8 BV verstossende Ungleichbehandlung nicht von entscheidender Bedeutung.



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