Hauptsteuerdomizil: Der Umstand, dass ein unverheirateter Steuerpflichtiger vom Ort aus, wo er sich während der Woche aufhält, eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, begründet nach der Rechtsprechung die natürliche Vermutung, dass er dort sein Steuerdomizil hat. Ein einfaches Zimmer mit Etagen-WC bzw. -dusche, aber ohne Kochgelegenheit, entkräftet diese Vermutung.
Einfaches Zimmer entkräftet Steuerdomizil-Vermutung am Arbeitsort
Aktualisiert: 1. Nov. 2024