Einheitsbeschwerde: Eingaben beim Bundesgericht sind in der Sprache des angefochtenen Entscheides zu verfassen (Art. 54 BGG). Wo das BGG keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP) sinngemäss anwendbar.
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