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Eingabensprache beim Bundesgericht: Sprache des angefochtenen Entscheids maßgebend

Autorenbild: Michal SosneckiMichal Sosnecki

Einheitsbeschwerde: Eingaben beim Bundesgericht sind in der Sprache des angefochtenen Entscheides zu verfassen (Art. 54 BGG). Wo das BGG keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP) sinngemäss anwendbar.



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