Einkünfte als ausserordentlich bei Abweichung von Vorjahren
- Michal Sosnecki
- 31. März 2005
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Ausserordentliche Einkünfte 1998: Grundsätzlich gelten Einnahmen als ausserordentlich, wenn sie von den beiden Vorjahren gemäss Art. 218 Abs. 2 DBG bzw. den bisherigen Verhältnissen abweichen. Die Erziehlung von gewöhnlichen Einkünften auf Erfolgsbasis, die an der Ausserordentlichkeit eines Erfolgshonorars etwas ändern sollen, sind nachzuweisen.