Ausserordentliche Einkünfte 1998: Grundsätzlich gelten Einnahmen als ausserordentlich, wenn sie von den beiden Vorjahren gemäss Art. 218 Abs. 2 DBG bzw. den bisherigen Verhältnissen abweichen. Die Erziehlung von gewöhnlichen Einkünften auf Erfolgsbasis, die an der Ausserordentlichkeit eines Erfolgshonorars etwas ändern sollen, sind nachzuweisen.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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