Wird ein unbebautes und in der Bauzone gelegenes landwirtschaftliches Grundstück verkauft, unterliegt der Gewinn daraus der Einkommens- und nicht der Grundstückgewinnsteuer. Eine Abrechnung mit der Grundstückgewinnsteuer bis zum Zeitpunkt der Umzonung ist nur möglich, wenn die steuersystematische Überführung vom landwirtschaftlichen in den nicht landwirtschaftlichen Bereich im Zeitpunkt der Umzonung erfolgte.
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Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
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