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AutorenbildMichal Sosnecki

Einsprache als Voraussetzung für Beschwerde bei Prämienverbilligung

Eine offensichtlich unbegründete Beschwerde wird vom Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Die Einsprache im Steuerverfahren ist unabdingbare Verfahrensvoraussetzung; dies gilt ebenso für die behauptungsweise zu geringe (Krankenkassen-)Prämienverbilligung, wo auch zuerst Einsprache erhoben werden muss.



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