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Einsprache als Voraussetzung für Beschwerde bei Prämienverbilligung

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 26. Juli 2005
  • 1 Min. Lesezeit

Eine offensichtlich unbegründete Beschwerde wird vom Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Die Einsprache im Steuerverfahren ist unabdingbare Verfahrensvoraussetzung; dies gilt ebenso für die behauptungsweise zu geringe (Krankenkassen-)Prämienverbilligung, wo auch zuerst Einsprache erhoben werden muss.



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