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Einsprache ohne Unterlagen unzulässig

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 30. Juli 2018
  • 1 Min. Lesezeit

Werden mit der Einsprache gegen die Ermessensveranlagung weder die Steuererklärung noch anderweitige Unterlagen oder Belege eingereicht, wird darauf nicht eingetreten.



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