Grundstückbewertung: Im schweizerischen Steuerrecht gilt grundsätzlich das Prinzip der Einzelbewertung; eine Gruppenbewertung ist jedoch bei mehr oder weniger gleichartigen Gütern ausnahmsweise zulässig. Wird die buchmässige Behandlung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes als Gesamtheit selbst gewählt, ist es nicht willkürlich, wenn Abschreibungen nur insoweit zugelassen werden, als sie mit Blick auf den einen einzigen Bilanzposten bildenden Gesamtwert des Bodens angezeigt sind.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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