Sind die Veräusserer von Anteilsrechten aufgrund eines detailliert geregelten Konkurrenzverbots weitgehende Verpflichtungen eingegangen, so ist der entsprechende Anteil des Entgelts als steuerbares Einkommen zu qualifizieren. Die Behauptung, die diesbezügliche Vereinbarung sei aus steuerlichen Gründen bloss vorgetäuscht, würde nicht gehört (Treu und Glauben).
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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