Entgelt für Konkurrenzverbot als steuerbares Einkommen
- Michal Sosnecki
- 24. Jan. 2005
- 1 Min. Lesezeit
Sind die Veräusserer von Anteilsrechten aufgrund eines detailliert geregelten Konkurrenzverbots weitgehende Verpflichtungen eingegangen, so ist der entsprechende Anteil des Entgelts als steuerbares Einkommen zu qualifizieren. Die Behauptung, die diesbezügliche Vereinbarung sei aus steuerlichen Gründen bloss vorgetäuscht, würde nicht gehört (Treu und Glauben).