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AutorenbildMichal Sosnecki

Entschädigung bei Arbeitsende unter „andere Einkünfte“

Eine Entschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällt unter den Anwendungsbereich von Art. 21 MA OECD „andere Einkünfte“ und nicht unter Art. 15 MA OECD „Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen“, da die Entschädigung nicht als Gegenleistung für eine effektiv geleistete Arbeit betrachtet werden kann.



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