Eine Entschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällt unter den Anwendungsbereich von Art. 21 MA OECD „andere Einkünfte“ und nicht unter Art. 15 MA OECD „Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen“, da die Entschädigung nicht als Gegenleistung für eine effektiv geleistete Arbeit betrachtet werden kann.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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