Die Entschädigung einer libanesischen Handelsgesellschaft, welche die Ehefrau für den Verlust ihres Ehemanns bei einem Terroranschlag erhalten hat, stellt steuerbares Einkommen und keine Schenkung dar, weil die Auszahlung aufgrund des libanesischen Gewohnheitsrechts und nicht aus freiem Wille erfolgte (fehlender Schenkungswille).
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Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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