Wer gutgläubig einen Erbvorbezug erhält und später die Erbschaft wegen Überschuldung ausschlägt, handelt nur dann rechsmissbräuchlich, wenn im Zeitpunkt des Erbvorbezuges klar war, dass der Nachlass ohne die vorbezogenen Vermögenswerte überschuldet sein wird.
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Ausschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
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