Darlehenszinsen sind im Zeitpunkt der Fälligkeit im Einkommen zu erfassen, sofern die Zahlung nicht unsicher erscheint. Der Umstand, dass die Zinsen noch nicht bezahlt wurden, ändert daran nichts.
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Ausschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
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