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Ermessenstaxation: Nachweis geschäftsmässiger Auslagen erforderlich

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 30. Juni 2005
  • 1 Min. Lesezeit

Einschätzung: Das Bundesgericht hat bei der Überprüfung von Ermessenstaxationen die gleiche Kognition wie bei der direkten Bundessteuer. Es kann frei prüfen, ob die Voraussetzungen für eine solche Taxation gegeben sind. Für das Belegen von streitigen Auslagen genügt das blosse Einreichen von entsprechenden Buchhaltungsunterlagen nicht, sondern es braucht einen Nachweis, dass die Auslagen geschäftsmässig begründet sind (vgl. § 27 Abs. 1 StG/ZH); andernfalls sind die Voraussetzungen für eine ermessensweise Schätzung der betreffenden Gewinnungskosten gegeben.



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