Der Hinweis des Steuerpflichtigen, dass er im Jahr 2007 keinen Lohn bezog, stellt die Zulässigkeit einer Ermessensveranlagung grundsätzlich nicht in Frage, war doch damit erst recht unklar, aus welchen Mitteln der Steuerpflichtige seinen Lebensunterhalt bestritt.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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