Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen Ehepartner können nur soweit abgezogen werden, als sie in Erfüllung familienrechtlicher Pflichten erfolgen. Wenn der Nachweis dafür ausbleibt, kann das kantonale Steueramt die abzugsfähigen Unterhaltsbeiträge ermessensweise festlegen. Diese (ermessensweise festgelegte) Position der Veranlagungsverfügung kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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