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AutorenbildMichal Sosnecki

Ermessenszuschlag bei ungeklärter Schuldabnahme

Resultiert nach Angaben in der Steuererklärung eine nicht nachvollziehbare Schuldabnahme, darf die Steuerbehörde einen Ermessenszuschlag basierend auf der sog. gemischten Methode – Vermögensentwicklung und Lebensaufwand – berechnen.



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