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Ermittlung verdeckter Gewinnausschüttungen im Ermessen der kantonalen Behörden

Autorenbild: Michal SosneckiMichal Sosnecki

Den Umfang von verdeckten Gewinnausschüttungen haben die kantonalen Behörden nach pflichtgemässem Ermessen zu ermitteln, soweit trotz Mahnung keine näheren Angaben über die für die Höhe einer Drittpfandkommission massgebenden Verhältnisse bekanntgegeben werden.



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