Für die Ersatzbeschaffung von betriebsnotwendigem Anlagevermögen ist nicht die Funktion zu Beginn der Haltezeit, sondern die Funktion im Zeitpunkt der Veräusserung, massgebend. Die Ersatzbeschaffung ist ausgeschlossen, wenn Liegenschaften im Zeitpunkt der Veräusserung Umlaufvermögen darstellen.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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