Die Norm des Steuergesetzes des Kantons Genf, welche für Fahrten zwischen dem Wohn- und Arbeitsort einen Abzug von maximal 500 Franken vorsieht, gilt auch für Quasi-Ansässige und verstösst nicht gegen das Freizügigkeitsabkommen.
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Aktuelle Beiträge
Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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