Wenn der Arbeitgeber keine Angaben über das effektive Einkommen des Ehepartners hat, darf er zur Satzbestimmung ein fiktives Einkommen annehmen. Wenn der Steuerpflichtige die Steuerverwaltung rechtzeitig über das effektive Einkommen informiert, ist dieses zu berücksichtigen. Wer mit dem Ehepartner und Kindern im selben Haushalt lebt, hat Anspruch auf (halbe) Kinderabzüge, auch wenn ihm von der Schweiz keine Kinderzulagen ausbezahlt werden.
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