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AutorenbildMichal Sosnecki

Freibeträge bei EL-Berechnung in Kernfamilien

Art. 9, 10 und 11 ELG; Art. 4, 5, 11a und 14a ELV; gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen einer Bezügerin von Leistungen der IV und ihres Kindes, welches eine Kinderrente der IV bezieht und mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebt; anrechenbare Einnahmen; Abzug der Freibeträge. Bei einer berechtigten Person, welche in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem in Ausbildung stehenden Kind - Bezüger einer Kinderrente der IV - lebt und welche selber keine Einnahmen aus einer Arbeitstätigkeit erzielt (und welcher kein hypothetisches Einkommen im Sinne von Art. 14a ELV anzurechnen ist), sind die Freibeträge gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG auf dem Arbeitseinkommen des Kindes zu berechnen. Der Freibetrag nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bezieht sich nicht allein auf das Erwerbseinkommen des Anspruchsberechtigten, sondern auf sämtliche Einkommen der Kernfamilie (E. 5.5 und 5.6).



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