Fristenlauf beginnt mit Zustelldatum der Verfügung
- Michal Sosnecki
- 26. Juli 2011
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Ist klar, zu welchem Zeitpunkt eine Verfügung zugestellt wurde, beginnt der Fristenlauf mit diesem Datum. Eine steuerpflichtige Person kann sich nicht auf ein späteres Datum in der Verfügung berufen, wenn sie von einer Behörde eine Auskunft erhalten hat, wonach dieses Datum gelten sollte, die Behörde bei ihrer Auskunft aber nicht wusste, dass die Verfügungen bereits zugestellt wurden.