Fristversäumnis bei Einsprache trotz Fehler der Behörde nicht entschuldbar
- Michal Sosnecki
- 14. Juni 2005
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Fristversäumnis Einsprache: Die Fristversäumnis ist nicht per se zu entschuldigen, wenn der Veranlagungsbehörde ein Fehler bei der Veranlagung unterlaufen ist. Zur Überprüfung solcher Mängel steht gerade die Einsprache offen, die den Form- und Fristvorschriften genügen muss. Die rechtzeitige Einreichung der Einsprache ist daher Voraussetzung dafür, dass allfällige Mängel der Veranlagung überprüft werden können.