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Fristversäumnis: Nichteintreten auf verspätete Beschwerde

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 10. Dez. 2007
  • 1 Min. Lesezeit

Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht einzureichen, ansonsten wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.



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