Fristversäumnis: Nichteintreten auf verspätete Beschwerde
- Michal Sosnecki
- 10. Dez. 2007
- 1 Min. Lesezeit
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht einzureichen, ansonsten wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.