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Fristwiederherstellung erst bei Nachholmöglichkeit

  • Autorenbild: Thanusiya Wimalanathan
    Thanusiya Wimalanathan
  • 7. Mai 2004
  • 1 Min. Lesezeit

Die Frist für ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist beginnt nicht bereits mit der Kenntnisnahme des Vertreters von den Ermessensveranlagungen. Sie beginnt erst, wenn dieser in der Lage wäre, die unterbliebene Handlung, nämlich das Einreichen der Steuererklärung, nachzuholen.



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