Fristwiederherstellung erst bei Nachholmöglichkeit
- Thanusiya Wimalanathan
- 7. Mai 2004
- 1 Min. Lesezeit
Die Frist für ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist beginnt nicht bereits mit der Kenntnisnahme des Vertreters von den Ermessensveranlagungen. Sie beginnt erst, wenn dieser in der Lage wäre, die unterbliebene Handlung, nämlich das Einreichen der Steuererklärung, nachzuholen.