Wenn eine selbständig Erwerbende einzig aufgrund ihrer Stellung als Vertriebspartnerin vor der geplanten Kapitalerhöhung wandelbare Vorzugsaktien zu einem sehr günstigen Preis erwerben konnte und sie später fast den ganzen Kaufpreis unter dem Titel von Dividenden und Umwandlungsprämien zurückerstattet erhält, so erweist sich diese Beteiligung als Teil des Geschäftsvermögens.
Günstiger Erwerb wandelbarer Vorzugsaktien als Geschäftsvermögen
Aktualisiert: 13. Nov. 2024