Werden Aktien zur Tilgung einer güterrechtlichen Forderung übertragen, handelt es sich um eine entgeltliche Veräusserung. Damit wird die Sperrfrist verletzt, welche nach der Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Aktiengesellschaft besteht.
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Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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