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Gegenbeweis im Rekursverfahren für zusätzliche Gegenleistungen erforderlich

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 16. Juni 2005
  • 1 Min. Lesezeit

Einschätzung/Beweislast: Im Rekursverfahren ist der Gegenbeweis dafür zu erbringen, dass mit dem Kaufpreis nicht nur der Wert der Aktien, sondern noch andere Gegenleistungen (wie z.B. das Konkurrenzverbot) abgegolten werden soll. Dass ein anderes gerichtliches Urteil ebenfalls denkbar oder gar vorzuziehen ist, macht einen Entscheid noch nicht willkürlich.



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