Die Bedingungen für eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit sind erfüllt, wenn ca. 1/3 des Gewinns den statutarisch vorgesehenen gemeinnützigen Zwecken zugeflossen ist.
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Ausschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
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