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Gesamteigentum: Keine Bilanzierung ohne Verfügungsgewalt

  • Autorenbild: Thanusiya Wimalanathan
    Thanusiya Wimalanathan
  • 23. Jan. 2004
  • 1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 28. Okt. 2024

Eine Gesamteigentumsquote ist nicht bilanzierbar, weil es an der vollen rechtlichen Verfügungsgewalt fehlt. Nur über umstrittene Sachverhaltsfragen, nicht aber über eine rechtliche Qualifikation sind Vereinbarungen mit den Steuerbehörden zulässig, weshalb eine einvernehmliche Qualifikation als Geschäftsvermögen nicht möglich ist. Geschieht dies gleichwohl, kommt indessen der Grundsatz von Treu und Glauben zur Anwendung.



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