Grundstücke, welche Geschäftsvermögen darstellen, bleiben auch nach Ableben des früheren Eigentümers Geschäftsvermögen und die Erben treten an die Stelle des Verstorbenen. Diese werden quasi zu Selbständigerwerbenden, selbst wenn sie das Geschäft nicht weiterführen. Soll Geschäftsvermögen in Privatvermögen überführt werden, so bedarf es dazu einer Abrechnung des Steuerpflichtigen mit der Steuerbehörde; durch den blossen Zeitablauf können Liegenschaften nicht in das Privatvermögen übergehen.
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