Eine Liegenschaft qualifiziert in der Steuerperiode 2013 als Geschäftsvermögen, wenn der Steuerpflichtige seine Arztpraxis im Gebäude einrichtete und die Wohnung erst im Jahr 2015 zu Wohnzwecken verwendete. Die fehlende Bilanzierung oder die Absicht, das Grundstück für spätere Rentenzwecke zu erwerben, ist nicht massgebend.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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