Ehegatten werden nur getrennt veranlagt, wenn die eheliche Gemeinschaft aufgehoben worden ist. Dies trifft nicht zu, wenn die Ehegatten zwar über getrennte Wohnsitze verfügen, dennoch aber an der ehelichen Gemeinschaft festhalten.
Getrennte Wohnsitze allein führen nicht zur Einzelveranlagung
Aktualisiert: 5. März