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Glaubhaftmachung genügt für Sicherstellungsverfügung

Autorenbild: Michal SosneckiMichal Sosnecki

Die Steuerverwaltung muss für den Erlass einer Sicherstellungsverfügung lediglich glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Das Regelmass der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich.



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