Veräussert eine für die Kantons- und Gemeindesteuern steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung Grundstücke, unterliegen die Grundstückgewinne der Grundstückgewinnsteuer. Werden im selben Jahr mehrere im gleichen Kanton gelegene Grundstücke veräussert, so können Grundstückgewinne mit Grundstückverlusten verrechnet werden.
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Ausschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
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