Grundstückgewinnsteuer im Kanton Freiburg: Veräusserer bleibt Steuerschuldner
- Michal Sosnecki
- 9. Apr. 2009
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Steuerschuldner der Grundstückgewinnsteuer ist im Kanton Freiburg der Veräusserer. Nach einzelnen kantonalen Grundstückgewinnsteuergesetzen kann zwar auch der Erwerber sich vertraglich verpflichten, die Grundstückgewinnsteuer zu vergüten, und wird damit einsprache- und beschwerdeberechtigt. Die Schuldübernahme durch den Erwerber begründet insbesondere kein Forderungsrecht des Gemeinwesens gegenüber dem Erwerber, sondern lediglich einen privatrechtlichen Anspruch des Veräusserers auf Ersatz der Steuer.