Beteiligungserträge aus einer knapp nicht qualifizierenden Beteiligung (hier: neun Prozent) führen zu einer höheren Steuerlast als solche aus einer gerade qualifizierenden Beteiligung von zehn Prozent. Weil dieser Effekt vom Bundesrecht vorgesehen ist, darf das kantonale Steuerrecht nicht auf Verfassungskonformität überprüft werden.
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Aktuelle Beiträge
Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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