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AutorenbildMichal Sosnecki

Höhere Steuerlast für knapp nicht qualifizierende Beteiligungen zulässig

Beteiligungserträge aus einer knapp nicht qualifizierenden Beteiligung (hier: neun Prozent) führen zu einer höheren Steuerlast als solche aus einer gerade qualifizierenden Beteiligung von zehn Prozent. Weil dieser Effekt vom Bundesrecht vorgesehen ist, darf das kantonale Steuerrecht nicht auf Verfassungskonformität überprüft werden.



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