Handänderungssteuer bei Immobilien-Aktien und Kettengeschäften
- Michal Sosnecki
- 1. März 2005
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Handänderungssteuer: Als wirtschaftliche Handänderung gilt auch die Veräusserung einer Beteiligung an einer Immobilienaktiengesellschaft und das so genannte Kettengeschäft. Ob ein Kettengeschäft vorliegt, ist abhängig davon ob bei der ersten Handänderung bereits ein Treuhandvertrag bestand.