Überführt ein selbständig Erwerbender seinen Beitrieb inkl. Liegenschaften in eine Aktiengesellschaft, wird die Handänderungssteuer nicht erhoben, da der Vorgang als Umstrukturierungstatbestand qualifiziert. Nimmt der selbständig Erwerbende zwei Jahre später erneut eine Geschäftstätigkeit auf und überführt die neuen geschäftlichen Liegenschaften wiederum in eine Aktiengesellschaft, wird die Handänderungssteuer erhoben, da kein Betrieb überführt wurde und die beiden Umstrukturierungen nicht als ein zusammenhängendes Geschäft betrachtet werden können.
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