Wenn eine Aktiengesellschaft mit statutarischem Sitz im Kanton Zug im Kanton Tessin Liegenschaften vermittelt und der Aktionär zu 50% im Kanton Tessin wohnt, dort eine Wohnung und ein Schiff besitzt und zudem sämtliche Mitarbeiter der Gesellschaft im Tessin wohnen, befindet sich das Hauptsteuerdomizil im Kanton Tessin, wenn die Gesellschaft nicht beweisen kann, dass ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton Zug stattfindet.
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Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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