Die Rechtsprechung des Bundesgerichts verpflichtet Kantone mit Liegenschaften, Verluste in verschiedenen Konstellationen anzurechnen. Für die interkantonale Steuerausscheidung sind sämtliche Gewinne (auch Wertzuwachsgewinne in monistischen Kantonen) zu berücksichtigen. Der Kanton Zürich ist jedoch nicht verpflichtet, innerkantonale Grundstückgewinne mit Geschäftsverlusten zu verrechnen.
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Aktuelle Beiträge
Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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