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AutorenbildMichal Sosnecki

Interkantonale Verlustanrechnungspflicht bei Grundstückgewinnen

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts verpflichtet Kantone mit Liegenschaften, Verluste in verschiedenen Konstellationen anzurechnen. Für die interkantonale Steuerausscheidung sind sämtliche Gewinne (auch Wertzuwachsgewinne in monistischen Kantonen) zu berücksichtigen. Der Kanton Zürich ist jedoch nicht verpflichtet, innerkantonale Grundstückgewinne mit Geschäftsverlusten zu verrechnen.



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