top of page

Kanton kann bei Grundstückgewinnsteuer absolute Frist für vorgängige Ersatzbeschaffung setzen

Autorenbild: Michal SosneckiMichal Sosnecki

Grundstückgewinnsteuer: Dem kantonalen Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, bei der nachträglichen (ordentlichen) Ersatzbeschaffung die Möglichkeit einer Fristverlängerung vorzusehen und beim Ausnahmefall der vorgängigen Ersatzbeschaffung eine absolute - nicht verlängerbare - Frist zu setzen. Daran ändert nichts, dass aus der Sicht des Steuerpflichtigen häufig sowohl die vorgängige wie die nachträgliche Ersatzbeschaffung dem gleichen Zweck (Substitution) dienen und dass im Einzelfall kein Missbrauch vorliegen mag.



Aktuelle Beiträge

Alle ansehen
bottom of page