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Kanton muss Gewinnungskostenüberschuss zur Vermeidung von Doppelbesteuerung berücksichtigen

Autorenbild: Michal SosneckiMichal Sosnecki

Interkantonaler Gewinnungskostenüberschuss: Wird der Gewinnungskostenüberschuss aus einem anderen Kanton nicht berücksichtigt, ergäbe sich ein Ausscheidungsverlust und eine unzulässige Doppelbesteuerung. Der Kanton Zürich hat demnach den Gewinnungskostenüberschuss aus dem Kanton Luzern zu berücksichtigen und den Beschwerdeführer neu einzuschätzen.



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