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AutorenbildMichal Sosnecki

Kantonsrecht bleibt trotz Lückenschließung durch Bundesrecht maßgebend

Werden Lücken im kantonalen Recht mit bundesrechtlichen Bestimmungen geschlossen, handelt es sich gleichwohl um eine Anwendung von kantonalem Recht und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde steht deshalb nicht offen.



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