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AutorenbildMichal Sosnecki

Kapitalbezug aus 2. Säule drei Jahre nach Einkauf gesperrt, auch bei Auswanderung

Die aus Einkäufen in die 2. Säule resultierenden Leistungen dürfen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Dies gilt auch, wenn die Freizügigkeitsleistung bei Verlassen der Schweiz ausbezahlt wird und der Einkauf und der Kapitalbezug bei zwei verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen vorgenommen wurden.



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