Kapitalbezug und gleichzeitiger Einkauf: Wird eine Kapitalleistung aus der Säule 3a bezogen und im gleichen Jahr ein Einkauf in die 2. Säule im selben Umfang vorgenommen, ist die Kapitalleistung zum Vorsorgetarif zu besteuern und der Einkauf bei den ordentlichen Steuern zum Abzug zugelassen. Das Vorgehen stellt - trotz Steuerersparnis – keine Steuerumgehung dar. Von Art. 79b Abs. 3 BVG sind nur Kapitalleistungen aus der 2. Säule, jedoch nicht solche aus der Säule 3a erfasst.
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Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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