Eine vom Betriebsinhaber selbst genutzte Wohnung in einer Betriebsliegenschaft gehört in der Regel zum Privatvermögen. Bei der Veräusserung der Liegenschaft ist bei der direkten Bundessteuer der gesamte Kapitalgewinn steuerbar, sofern die geschäftliche Nutzung der Liegenschaft die private Nutzung überwiegt (Präponderanzmethode). Dass bei der Grundstückgewinnsteuer anteilsmässig ein Steueraufschub wegen Ersatzbeschaffung möglich ist (Wertzerlegungsmethode), ändert daran nichts.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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