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AutorenbildMichal Sosnecki

Kapitalgewinnsteuer auf Betriebsliegenschaft mit überwiegender Geschäftsnutzung

Eine vom Betriebsinhaber selbst genutzte Wohnung in einer Betriebsliegenschaft gehört in der Regel zum Privatvermögen. Bei der Veräusserung der Liegenschaft ist bei der direkten Bundessteuer der gesamte Kapitalgewinn steuerbar, sofern die geschäftliche Nutzung der Liegenschaft die private Nutzung überwiegt (Präponderanzmethode). Dass bei der Grundstückgewinnsteuer anteilsmässig ein Steueraufschub wegen Ersatzbeschaffung möglich ist (Wertzerlegungsmethode), ändert daran nichts.



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