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Katasterwert als Ersatzwert für Grundstückgewinnsteuer

10. Sept. 2018
1 Min. Lesezeit

Der Kanton Luzern darf für die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer anstelle des historischen Erwerbspreises auf den Katasterwert vor 30 Jahren als Ersatzwert abstellen.



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