Im Kanton Luzern können Beiträge an die im Grossen Rat vertretenen Parteien von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Auf eine gegen diese Regelung erhobene Beschwerde wurde mangels Legitimation nicht eingetreten, ansonsten wäre die Beschwerde wohl gutgeheissen worden, da das StHG die zulässigen Abzüge abschliessend regelt.
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Aktuelle Beiträge
Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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